Inwieweit sind die Gerichte befugt, Maßnahmen des Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung, insbesondere Verordnungen nachzuprüfen?
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Inwieweit sind die Gerichte befugt, Maßnahmen des Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung, insbesondere Verordnungen nachzuprüfen?
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